AGB ÖKO-SAN - Aktivkohle und Filtermedien ÖKO-SAN

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AGB ÖKO-SAN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Firma ÖKO-SAN Suchalla GmbH & Co. KG

§ 1
Geltungsbereich
(1)    Diese AGB finden nur im Verhältnis zu Unternehmern, nicht im Verhältnis zu Verbrauchern Anwendung. Es gelten ausschließlich die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird bei ausländischen Abnehmern ausdrücklich abbedungen.
(2)    Sämtliche Angaben des Verkäufers zur Kaufsache sind bloße Eigenschaftsbeschreibungen, keine Zusicherungen im Rechtssinne, es sei denn, im Kaufvertrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande.
(3)    Diese AGB gelten auch dann für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich einbezogen werden. Den Verweis des Käufers auf eigene AGB wird widersprochen. Diese AGB des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil.
§ 2
Preise/Zahlung
(1)    Die Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in EURO zzgl. der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer ab Auslieferungsort, jedoch ohne Transportkosten und Versicherung.
(2)    Die Zahlung ist auf das Konto des Verkäufers binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten, wobei die Zahlung so rechtzeitig auszulösen ist, dass der Verkäufer am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Ein Skonto ist nicht vereinbart. Abweichende Zahlungsfristen oder Skonti müssen ausdrücklich vereinbart werden.
(3)    Der Verzug des Käufers tritt unmittelbar nach Ablauf der in § 2 Abs. (2) benannten Frist, spätestens nach Ablauf der Mahnfrist ein. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, stehen dem Verkäufer gem. § 247 BGB Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem Basiszinssatz zu, wobei es dem Verkäufer vorbehalten bleibt, einen höheren Schaden geltend zu machen.
(4)    Bei einem Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, noch offene Auslieferungen oder anderweitige Bestellungen bis zum Ausgleich zurückzustellen und künftige Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Nachnahme abhängig zu machen.
(5)    Der Käufer ist zur Aufrechnung, Minderung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts auch im Fall von Mangelrügen oder Gegenansprüchen nur dann berechtigt, wenn diese Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder aber unstreitig sind.
§ 3
Lieferzeit/Gefahrtragung
(1)    Liefertermine oder Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, die Parteien haben verbindliche Fristen/Termine schriftlich vereinbart.
(2)    Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sind vom Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, nicht zu vertretende fehlende Lieferung durch Vorlieferanten oder Hersteller, Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe und ähnliche Anordnungen. Die vorbenannten Störungen berechtigen den Verkäufer, die Leistung entsprechend später zu liefern (Dauer der Behinderung zzgl. einer entsprechenden Anlauffrist).
(3)    Der Gefahrübergang auf den Käufer erfolgt, sobald die Lieferung/Leistung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder aber wenn der Liefergegenstand das Werk des Verkäufers verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Der Gefahrübergang erfolgt dann wie vorstehend ausgeführt jeweilig für die einzelne Teillieferung.
§ 4
Rücktrittsrecht/Schadensersatz
(1)    Dem Verkäufer steht neben den gesetzlichen Gründen auch dann ein Rücktrittsrecht zu, wenn nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Insolvenzantrag, Zahlungseinstellung, fehlende Scheckeinlösung. Der Verkäufer kann in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten, wenn er nicht binnen 4 Tagen nach Aufforderung Sicherheit oder Vorauszahlung in Höhe des Vertragswertes leistet.
(2)    Der Verkäufer kann auch dann zurücktreten, wenn der Käufer vor Ausführung der Bestellung zu erkennen gegeben hat, dass er die Ware nicht abnehmen wird.
(3)    Der Verkäufer kann dann nach seiner Wahl Schadensersatz verlangen, und zwar entweder auf der Basis einer konkreten Schadensberechnung oder aber durch einen Schadenpauschalbetrag in Höhe von 20 % des Nettobestellwertes (ohne Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten), es sei denn, dass der Käufer im letztgenannten Fall nachweist, dass der Schaden nicht oder nur geringer entstanden ist.
§ 5
Eigentumsvorbehalt
(1)    Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Vertrag vor.
(2)    Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, soweit er nicht in Verzug mit der Zahlung des Kaufpreises einschließlich Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten ist. Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen sind unzulässig.
(3)    Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits bei Vertragsschluss die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer gilt der Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB.
(4)    Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung oder aus einem Einbau der Vorbehaltsware werden bereits bei Abschluss dieses Vertrages an den Verkäufer abgetreten. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht vom Verkäufer erworbenen Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe von 110 % des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
(5)    Der Verkäufer ist berechtigt, im Falle des Verzuges des Käufers Forderungen aus der Weiterveräußerung im eigenen Namen geltend zu machen.
§ 6
Gewährleistung/Haftungsbeschränkung
(1)    Ist der Käufer Kaufmann, so gilt:
Der Käufer hat die Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt, zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, Ausnahme, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein solcher zunächst nicht erkennbarer Mangel zu einem späteren Zeitpunkt, muss er die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber nach 5 Werktagen, gegenüber dem Verkäufer vornehmen, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(2)    Sind die Rechte des Käufers auf Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nicht aus den unter Ziffer (1) dargelegten Gründen ausgeschlossen, richten sich die Gewährleistungsrechte des Käufers nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgender Einschränkung:
Liefergegenstand sind Aktivkohlen mit oder ohne Filtersystemen bzw. Schwebstoff- oder Partikelfilter, die durch die bestimmungsgemäße Aufnahme von Schadstoffen etc. einem Verbrauch und damit einer begrenzten Haltbarkeit unterliegen. Die dabei erreichbaren Standzeiten variieren je nach Einsatzort und Einsatzbedingungen, die insoweit auch vom Verkäufer nicht überprüft werden. Er haftet hierfür auch nicht. Die Haltbarkeit der Systeme kann daher von wenigen Tagen bis zu einigen Monaten reichen.
(3)    Der Verkäufer ist im Falle eines Mangels zunächst zu seiner Wahl berechtigt, Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelfreier Ware zu leisten. Erst wenn die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist fehlschlägt oder die Ersatzlieferung einer neuen Ware trotz zweiter Versuche nicht mangelfrei erfolgt, kann der Käufer sonstige Gewährleistungsansprüche geltend machen.
(4)    Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sind im Falle von Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen auf die Höhe des Kaufpreises der mangelhaften Sache beschränkt. Wegen sonstiger Pflichtverletzung durch Fahrlässigkeit des Verkäufer oder seiner Erfüllungsgehilfen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
§ 7
Erfüllungsort/Gerichtsstand
(1)    Der Erfüllungsort ist Hohenstein-Ernstthal/OT Wüstenbrand.
(2)    Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten das Landgericht Chemnitz, wobei dem Verkäufer vorbehalten bleibt, den Käufer auch an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
§ 8
Nichtigkeit
Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sind oder werden, wird die Geltung des Vertrages und der AGB im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung des BGB.

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